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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsbeschwerde – Wiedereinsetzung und Fristbeginn für Begründung des Rechtsmittels

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Az.: 3 Ws (B) 25/19, Beschluss vom 21.01.2019

In der Strafsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 21. Januar 2019 beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag vom 2. August 2018 wegen der Versäumung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 2018 gemäß §§ 44, 45 StPO, 46 Abs. 1 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Betroffene hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

3. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

4. Die Akten werden vorerst an das Amtsgericht zurückgereicht.
Gründe:
I.

Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. April 2018 nach Maßgabe von § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene nach Überzeugung des Gerichts ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 20. Juli 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. August 2018 hat er gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Zugleich hat er wegen der Säumnis in der Hauptverhandlung, der Säumnis zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie wegen der Frist zur Beantragung der Zulassung seiner Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 2018, der am selben Tage bei Gericht einging, begründet.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. November 2018 stattgegeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des versäumten Hauptverhandlungstermins als unbegründet verworfen.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags wegen der versäumten Rechtsmittelfrist trägt der Betroffene vor, sein Verteidiger habe das Verwerfungsurteil vom 20. Juli 2018 am 27. Juli 2018 um 08:29 Uhr per E-Mail erhalten. In einem sich daran anschließenden Telefonat habe er seinen Verteidiger beauftragt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sein Verteidiger habe dann aber die Angelegenheit vergessen, dem dies erst aufgefallen sei, als am 1. August 2018 die schriftlichen Unterlagen nebst schriftlichem Auftrag per Post[…]


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