Das Urteil des Landgerichts Bonn stärkt den Schutz von Unternehmen vor unerlaubter Telefonwerbung. Verträge, die durch sogenannte „Cold Calls“ zustande kommen, können unwirksam sein und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Unternehmen, die Telefonwerbung einsetzen, müssen sicherstellen, dass sie die rechtlichen Anforderungen einhalten, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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✔ Kurz und knapp
Wirksamer Vertragsschluss über Eintragung der Beklagten in elektronisches Branchenverzeichnis zwischen Parteien.
Kein Anfechtungsgrund wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung erkennbar.
Keine unzumutbare Belästigung der Beklagten als gewerbliche Marktteilnehmerin durch Werbeanruf.
Klägerin hat bisher Leistung nicht erbracht, daher Einrede des nichterfüllten Vertrages für vergangene Zahlungen.
Beklagte zur künftigen Zahlung verpflichtet, solange Klägerin ihrerseits Leistung erbringt.
Kein Schadensersatzanspruch nach UWG für Beklagte wegen angeblichem Cold Call.
Kein Verstoß gegen Irreführungs- und Verschleierungsverbot nach UWG.
Mutmaßliche Einwilligung der Beklagten in Werbeanruf als Marktteilnehmerin anzunehmen.
Gerichtsurteil stärkt Schutz vor unzulässiger Telefonwerbung
Heutzutage sind Branchenverzeichnisse im Internet fester Bestandteil der Unternehmensdarstellung und Kundenakquise vieler Betriebe. Dabei stellen sich häufig Fragen zur rechtlichen Wirksamkeit solcher Einträge. Wie kommt ein solcher Vertrag zustande und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus für Unternehmen? Sind Rücktrittsrechte möglich oder können Verträge angefochten werden? Wann liegt eine unzulässige Werbung vor und wann hat ein Unternehmen einen Anspruch auf Vergütung für die Eintragung? Diesen und weiteren Fragen rund um die Wirksamkeit von Vereinbarungen über Branchenverzeichnis-Einträge widmet sich das folgende Gerichtsurteil, das exemplarisch einen konkreten Fall beleuchtet.
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