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Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf erteiltes Fahrverbot

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Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass die Dauer einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf ein später verhängtes Fahrverbot anzurechnen ist, unabhängig davon, ob der Führerschein in amtlicher Verwahrung war. Maßgeblich für die Anrechnung ist die Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung, da der Betroffene ab diesem Zeitpunkt bereits die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs verliert. Diese Entscheidung stellt sicher, dass der gesamte Zeitraum der Einschränkung berücksichtigt wird und schafft Klarheit für zukünftige Fälle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Qs 27/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Die Dauer einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 111a StPO ist auf ein später verhängtes Fahrverbot nach § 44 StGB anzurechnen (§ 51 Abs. 5 und 1 StGB).
Die Anrechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung, unabhängig davon, ob der Führerschein tatsächlich eingezogen wurde.
Der Betroffene „erleidet“ die Wirkungen der vorläufigen Maßnahme bereits mit deren Bekanntgabe, da er ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug mehr führen darf.
Das Fahrverbot gilt im Umfang der Dauer der vorläufigen Entziehung als vollstreckt, unabhängig von der tatsächlichen amtlichen Verwahrung des Führerscheins.
Die bloße Nichtabgabe des Führerscheins steht der Anrechnung nicht entgegen, solange keine Verstöße gegen das Fahrverbot vorlagen.
Die Anrechnung ist Pflicht und keine Ermessensentscheidung des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde.


Vorläufiger Führerscheinentzug wird auf Fahrverbot angerechnet
Wenn ein Gericht einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzieht, kann dies weitreichende Folgen haben. Nicht nur den vorübergehenden Verlust der Mobilität, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen wie ein Fahrverbot. Entscheidend ist in solchen Fällen, wie die verschiedenen Maßnahmen zueinander in Beziehung stehen und ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein später verhängtes Fahrverbot angerechnet werden kann.

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten und hängt von den Details des Einzelfalls ab. Grundsätzlich soll eine solche Anrechnung aber sicherstellen, dass der Betroffene nicht doppelt bestraft wird[…]


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