Landesarbeitsgericht Köln
Az: 6 Sa 304/11
Urteil vom 02.02.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ca 2873/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 28.07.2010, 30.07.2010 und 03.08.2010 nicht vor dem 31.03.2011 beendet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über mehrere außerordentliche Kündigungen, welche die Beklagte unter dem 28.07.2010, dem 30.07.2010 und dem 03.08.2010 jeweils fristlos und mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die u. a. ein Unternehmen für den öffentlichen Nahverkehr betreibt, seit dem 19.08.1988 als Fahrausweisprüfer / Busfahrer bei einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt rund 3.450,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist aufgrund anwendbarer tarifvertraglicher Vorschriften nicht ordentlich kündbar.
Der Kläger wurde bei der letzten Betriebsratswahl zum Ersatzmitglied gewählt. Er nahm in dieser Funktion zuletzt an einer Betriebsratssitzung vom 07.07.2010 teil. Der vor den Kündigungen angehörte Betriebsrat stimmte den beabsichtigten Kündigungen gemäß §§ 102, 103 BetrVG zu.
Am 20.02.2010 richtete der Kläger folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Aachen (Bl. 397 f. d. A.):
„…, den 20.02.2010
Sehr geehrte Damen und Herren
Es fällt mir schwer, diesen Brief zu schreiben. Ich hatte es meiner Frau, diese hat hier nicht unberechtigte Sorgen um unsere finanzielle Existenz versprochen es nicht zu tun. Es ist auf dem Arbeitsmarkt definitiv keine gleichwertige Stelle mehr zu finden. Dass ich mich trotzdem mit Ihnen in Verbindung setze hat den Grund, dass ich sonst einfach platze. Ich kann das nicht auf sich beruhen lassen. […]