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Mietrecht – Grundsätzliche Fragen und Antworten

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Interessante Fragen und Antworten zu häufigen Problemen aus dem Mietrecht – Foto: fizkes / Bigstock (orig.)
1. Meine Mietwohnung weist einen Mangel auf: wie verhalte ich mich am besten?
Zunächst einmal ist die Frage zu klären, ob überhaupt ein Mangel im mietrechtlichen Sinne vorliegt. Von einem solchen spricht man bei einer nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Der vertragsgemäße Zustand der Mietsache muss so sein, dass sie zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Ein Mangel liegt also dann vor, wenn der tatsächliche Ist-Zustand der Wohnung von der sich aus dem Mietvertrag und den sonstigen Parteivereinbarungen ergebenden Soll-Beschaffenheit negativ abweicht und der Mieter diesen Mangel bei Vertragsschluss nicht kennt. Häufig auftretende Mängel sind beispielsweise Schimmelbefall, Lärm oder eine nicht funktionierende Heizung.

Sollte ein Mangel der Mietsache vorliegen, so ist der Mieter zur unverzüglichen Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wird diese Anzeigepflicht nicht beachtet, so kann sich der Mieter ggf. einem Schadensersatzanspruch des Vermieters ausgesetzt sehen und riskiert zugleich den Verlust seiner Mängelrechte (z. B. Mietminderung, Schadensersatzanspruch, Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund). Somit empfiehlt es sich, den Mangel zeitnah nach der Entdeckung dem Vermieter gegenüber (formlos, d.h. auch eine mündliche Mitteilung ist ausreichend) mitzuteilen. Sollte sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels Zeit lassen bzw. untätig bleiben, so ist er schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist (z.B. 14 Tage) zur Beseitigung des Mangels aufzufordern. Mit Ablauf der Frist befindet sich der Vermieter in Verzug, so dass dem Mieter nun verschiedene Rechte zur Verfügung stehen. So kann er nicht nur die Miete mindern, sondern auch den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Schadensersatz verlangen, die Miete zurückbehalten sowie ggf. das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.
2. Ich möchte gerne einen Hund in meiner Mietwoh[…]


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