Das Arbeitsgericht Nordhausen entschied, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der eigenmächtig Urlaub genommen hatte, unwirksam war. Das Gericht befand, dass eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen wäre und die Kündigung unverhältnismäßig war, da der Arbeitnehmer sein Verhalten aufgrund der verspätet erhaltenen Abmahnungen nicht mehr ändern konnte. Der Fall zeigt, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung sorgfältig zu prüfen, ob alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden.
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✔ Kurz und knapp
Die eigenmächtige Selbstgewährung von Urlaub durch den Arbeitnehmer stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Im vorliegenden Fall lag jedoch keine Negativprognose vor, da der Arbeitnehmer von einer stillschweigenden Urlaubsbewilligung ausging.
Eine vorherige Abmahnung wäre daher erforderlich gewesen, um dem Arbeitnehmer die Grenzen des zulässigen Verhaltens aufzuzeigen.
Die außerordentliche Kündigung war somit unwirksam.
Die ordentliche Kündigung war ebenfalls unwirksam, da die Kündigungsfrist des § 622 BGB nicht eingehalten wurde.
Der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung für den strittigen Zeitraum abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Die Selbstgewährung von Urlaub kann bei Vorliegen einer Negativprognose eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme – Grenzen der Verhältnismäßigkeit
Das Thema der fristlosen Kündigung bei eigenmächtiger Urlaubsnahme ist in der Rechtsprechung seit jeher umstritten. Grundsätzlich stellt ein solches Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Gerichte prüfen hier genau, ob die Voraussetzungen des Paragrafen 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt sind. Insbesondere ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und die Auswirkungen der Abwesenheit eine Rolle. In der Praxis zeigt sich, dass nicht jede eigenmächtige Urlaubsnahme zwan[…]