Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tribünenzusammensturz – Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Hamm
Az: I-9 U 44/10
Urteil vom 05.11.2010

Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel – das am 29.1.2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 10.000,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2008 sowie weitere 3.316,62 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt , dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte aller materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Sturz vom in der von der Beklagten betriebenen Versammlungsstätte “ zukünftig noch entstehen werden, soweit Schadenersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem vorbezeichneten Sturz unter Berücksichtigung eines hälftigen Eigenverschuldens zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.236,17 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO)
I. Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, weil dem Kläger eine höhere Mitverschuldensquote als vom Landgericht angenommen, gemäß § 254 I BGB anzulasten ist. Die Berufung des Klägers hat dagegen nur hinsichtlich seiner Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geringen Erfolg.
II. Dass die Beklagte dem Kläger für seinen Sturz aus § 823 I BGB wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz haftet, hat das Landgericht zutreffend und überzeugend festgestellt. Auf[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv