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WEG-Mehrheitsbeschluss über Anbringung von Rollgittern vor den Fenstern

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AG Charlottenburg, Az.: 73 C 56/16, Urteil vom 06.01.2017

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. Juni 2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft … Berlin, zu TOP 1 (Jahresabrechnung 2015) wird für ungültig erklärt, soweit über die Kosten der Instandhaltung/Instandsetzung der Fensterrollgitter für die Einheit Nr. 9 laut Aufteilungsplan in Höhe von 1079,86 € beschlossen wurde.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Berlin-Charlottenburg. Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer der Einheit Nr. 10 nach der Nummerierung in der Teilungserklärung.

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Mai 1990 wurde auf Antrag der damaligen Eigentümer …, die seinerzeit die Wohnung Nr. 9 inne hatten, der folgende Beschluss einstimmig gefasst:

„Der von den Miteigentümern … bereits vorgenommene Einbau von Rollgittern anstelle von Jalousien wurde mit einstimmigem Beschluss genehmigt, mit der Maßgabe, dass unbeachtet der Teilungserklärung sämtliche künftige Instandhaltungskosten an der Rollgitteranlage von den Wohnungseigentümern … oder deren eventuellen Rechtsnachfolgern selbst zu tragen sind und ferner die beim Einbau entstandenen Putzschäden am gemeinschaftlichen Eigentum auf Kosten der Antragsteller beseitigt werden.“

Auf dieser Eigentümerversammlung waren alle seinerzeitigen Eigentümer anwesend bzw. vertreten gewesen. Lediglich die Eigentümer der Einheiten Nr. 2 und 3 waren weder anwesend noch vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Mai 1990 wird auf die Ablichtung des Protokolls Bl. 27 und 28 d. A verwiesen.

Die Wohnung Nr. 9 gehört mittlerweile dem Beklagten … . Im Jahre 2015 ergab sich die Notwendigkeit, die Rollgittermotoren für die Jalousien der Wohnung Nr. 9 vor dem Esszimmerfenster und vor dem Bürofenster der Einheit auszutauschen. Im Auftrag der WEG, vertreten durch die aus dem Rubrum ersichtliche Verwalterin, führte die Firma … die Arbeiten aus und rechnete damit unter dem 04. Februar 2015 720,66 € und unter dem 06. August 2015 weitere 359,20 € ab. Die Verwaltung beglich diese Rechnungen aus Mitteln de[…]


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