LG Köln – Az.: 15 O 183/21 – Urteil vom 23.09.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.
Am 02.02.2012 schlossen die Klägerin und ihr damaliger, zwischenzeitlich geschiedener Ehemann, Herr EH, mit der Beklagten einen Immobiliardarlehensvertrag (Nr. 00000) über 71.000,00 EUR. Im Frühjahr 2019 wollten die Klägerin und ihr Ehemann den Vertrag vorzeitig ablösen und baten die Beklagte um eine entsprechende vorzeitige Beendigung. Daraufhin schlossen die Parteien am 27.05.2019 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage CBH2, Bl. 79 ff. GA), in welcher für den Immobiliardarlehensvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung von 8.429,79 EUR vereinbart wurde. Eine entsprechende Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war dem Vertrag beigefügt. Die Klägerin unterzeichnete die Aufhebungsvereinbarung mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Nach vereinbarungsgemäßer Zahlung durch die Klägerin forderte diese die Beklagte vergeblich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2021 zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nur unzureichende Angaben zu der Vorfälligkeitsentschädigung erhalten, sodass eine solche Zahlung weder geschuldet noch angemessen sei. Sie sei auch nicht ordnungsgemäß über ihr Sonderkündigungsrecht belehrt worden.
Die Klägerin behauptet, aufgrund notarieller Vereinbarung mit ihrem Ehemann solle die Darlehensrückrückführung im Innenverhältnis allein durch sie erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.429,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Rückzahlung aufgrund der Vereinbarung vom 27.05.2019 nicht verpflichtet.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Ve[…]