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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung – Abmahnung – Kündigungsverzicht

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 275/18 – Urteil vom 05.02.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.06.2018 – 2 Ca 147/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2018 nicht zum 15.02.2018, sondern erst zum 28.02.2018 aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1983 geborene, ledige und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, aufgrund Arbeitsvertrags vom 21. November 2014 (Bl. 46 – 49 d. A.) seit dem 24. November 2014 als Kraftfahrer gegen einen Bruttomonatslohn von 2.100,00 EUR beschäftigt; dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger gemäß seinem Vortrag bereits zuvor seit dem 1. Oktober 2013 bei der Beklagten tätig war. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 21. November enthält unter der Überschrift „Arbeitsverhinderung“ u.a. folgende Regelung:

„Arbeitsverhinderung:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer bereits am 1. Tage der Verhinderung anzuzeigen. (…)“

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am 29. September 2016 nicht zur Arbeit erschienen ist, ohne der Beklagten dies entsprechend mitzuteilen, und ihm deswegen eine Abmahnung vom 30. September 2016 (Bl. 50 d. A.) übergeben worden ist.

Unter dem 21. August 2017 erhielt der Kläger folgende „zweite Abmahnung“ (Bl. 75 d. A.):

„Zweite Abmahnung

Sehr geehrter Herr A.,

heute sind Sie zum wiederholten Male vorsätzlich und unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. Sollte es Gründe geben, die ein Nichterscheinen rechtfertigen so sind diese frühzeitig mit dem Vorgesetzten zu erörtern damit der Betriebsablauf nicht gefährdet wird. Dies ist nicht erfolgt, vielmehr teilten Sie am Freitag, den 19.08.2017 mit, dass Sie ab Montag, den 21.08.2017 gerne drei Wochen Urlaub hätten. Ihr Vorgesetzter teilte Ihnen hierauf mit, dass dies zu kurzfristig sei und Urlaub erst ab dem 28.08.2017 möglich sei und Sie am Montag zur Arbeit erscheinen müssen. Dies ist leider nicht geschehen[…]


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