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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fälligkeit der Werklohnforderung – keine Abnahme und Abnahmereife des Werkes

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 7/10 – Urteil vom 25.01.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam (Az.: 52 O 11/09) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Restwerklohn und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte, die hinsichtlich eines die Modernisierung und Instandsetzung von 10 Wohnungen umfassenden Bauvorhabens in einem Gebäude nebst Remise in der …straße 13, 15 in P… als Bauträger tätig war, beauftragte den Kläger mit schriftlichem Pauschalpreisvertrag vom 25. Oktober 2006 (Anl. K2, Bl. 10-15 d.A.) mit Elektroinstallationen. Der Bauvertrag bezog die Regelungen der VOB/B ein und sah eine Nettovergütung in Höhe von 22.000,00 € vor.

Der Kläger verpflichtete sich, sich mit 0,3% der seine Arbeiten betreffenden Auftragssumme an den Kosten der Bauwesenversicherung zu beteiligen, ferner mit 1% an den Kosten für Bauwasser, -strom und Gemeinschaftseinrichtungen. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien einen Sicherheitseinbehalt von 5 %. Als Fertigstellungstermin wurde der 15. März 2007 bestimmt. Für jeden überschrittenen Werktag verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,3%, maximal 5% der Vergütung. Der Vertrag sah in § 7 Abs. 1 eine förmliche Abnahme vor.

In der Folgezeit wurde der Kläger mit drei Nachträgen beauftragt. Unter dem 18. Juni 2007 erteilte die Beklagte den Auftrag für die Lieferung und den Einbau eines Netzfreischaltautomats vom Typ NFA 62 zu einem Preis von 115,00 € (Anl. K3, Bl. 16 d.A.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 erteilte sie dem Kläger ferner den Auftrag für die Lieferung und den Einbau von 15 Wand- und Deckenleuchten zu einem Preis von insgesamt 255,00 € (Anl. K4, Bl. 16 a d.A.). Darüber hinaus wurde der Kläger beauftragt, 61 versenkte Halogenspots zu einem Preis von insgesamt 610,00 € einzubauen (Anl. K5, Bl. 106 d.A.).

Mit Schreiben vom 07. Juni 2007 zeigte die Beklagte diverse Mängel an, unter anderem fehlende Waschmaschinenanschlüsse (Anl. B17, Bl. 86 d.A.). Die Beklagte ließ diese Arbeiten anderweitig zum Preis von netto 121,05 € ausführen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 rügte die Beklagte, dass bei der Leitungsverlegung in den Deckendurchbrüchen die Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten seien, insbesondere der notwendige Abstand zwischen de[…]


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