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Gebäudeversicherung – Leistungsausschluss bei Baufälligkeit des Gebäudes vor Schadensereignis

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1942/18 – Urteil vom 04.02.2020

I. Auf die Berufung des Klägers – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 06.11.2018 (Az.: 3 O 819/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge des Sturmereignisses vom 23.02.2017 für den Abbruch des ehemaligen Kuhstalls auf dem Flurstück Nr. x der Gemarkung YYY (S…… Straße xx, 00000 M………..) tatsächlich – auf Nachweis – entstandenen Aufwendungen für notwendige Aufräumungs- und Abrisskosten zu erstatten hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage bezogen auf den Antrag zu Ziffer 1.a) als derzeit unbegründet und bezogen auf den Antrag zu Ziffern 1. b), 2. als unbegründet abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

IV Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.00,00 € festgesetzt.
Gründe
A

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer landwirtschaftlichen Gebäudeversicherung aufgrund eines Sturmereignisses vom 23.02.2017.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 06.11.2018 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den Versicherungsbedingungen sei Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein entsprechender „Versicherungswert“ am (Neben-)Gebäude noch bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aufgrund dessen sei auch ein kausaler, infolge des streitgegenständlichen Naturereignisses bestehender Schaden weder ausreichend dargetan noch ersichtlich, sondern es handele sich bei dem beanspruchten Betrag um Sowieso-Kosten. Im Übrigen würde der Anspruch aber auch daran scheitern, dass nach den in den Vertrag einbezogenen Bedingungen eine Leistungspflicht der Beklagten nur hinsichtlich tatsächlich entstandener Aufwendungen bestehe. Schließlich sei auch die hilfsweise erhobene […]


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