AG Dortmund, Az.: 425 C 2383/18, Urteil vom 10.07.2018 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs Honda, … . Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Fahrzeugs Opel Corsa …, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Am 17.09.2017 um 11:36 Uhr wartete der Zeuge T mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der Sstr. in Dortmund in Fahrtrichtung Westen an einer rotlichtzeigenden Ampel. Vor ihr wartete der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug. Als die Ampel auf Grün umschaltete fuhren beide Fahrzeuge hintereinander an. Nach wenigen Metern bremste der Beklagte zu 2) aus zwischen den Parteien strittigen Gründen ab. Der Zeuge T fuhr mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert (ohne Umsatzsteuer) des Fahrzeugs betrug 2.500,00 €, der Restwert 550 €. Für das Schadensgutachten wandte die Klägerin 603,94 € auf. Der Schadensersatzanspruch ist an den Sachverständigen abgetreten worden. Sie beansprucht weiterhin eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für 14 Tage à 29,00 € zu insgesamt 406,00 €. Außerdem beansprucht sie eine Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Die Klägerin behauptet, vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Vor dem Fahrzeug des Beklagten habe eine Taube die Straße überquert. Der Beklagte habe nach dem Unfall auch angegeben, dass er wegen der Taube gebremst habe. Sie sei ermächtigt die Sachverständigengebühren einzuklagen. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr 80 % ihres vermeintlichen Schadens schulden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.391,95 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.10.2017 zu bezahlen. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte habe verkehrsbedingt abbremsen müssen. Der Fahrer des Wagens der Klägerin habe aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder wegen zu geringem Sicherheitsabstand nicht rechtzeitig abbremsen können. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 7, 17 StVG, § 115 VVG kein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von insgesamt 2.391,95 €. Der Verkehrsunfall beruht bezüglich beider Fahrzeuge weder auf höherer Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG noch lag ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG vor. In welchem Umfang die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, hängt somit von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Partei verursacht worden ist § 17 Abs. 1StVG. Dabei ist jede Partei für Umstände, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der anderen Partei erhöhen können, beweispflichtig. II. Insofern gilt Folgendes: 1….