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Geschwindigkeitsüberschreitung – Fahrverbotswegfall bei Zeitablauf

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OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 80/19 (B) – Beschluss vom 11.03.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 09. Oktober 2018 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Görlitz – Landratsamt – vom 24. Januar 2017 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € verhängt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist für den Führerschein von vier Monaten angeordnet.

Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt, welchen er mit Schriftsatz vom 06. März 2018 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Das Amtsgericht Zittau hat den Betroffenen, nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 13. März 2018 durch Senatsbeschluss vom 21. August 2018 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, durch Urteil vom 09. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, welches erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er den Wegfall des Fahrverbotes begehrt und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 09. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Zittau zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Der – nach wirksamer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge einzig noch verfahrensgegenständliche – Rechtsfolgenausspruch hält hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verhängung des Fahrverbotes war deshalb aufzuheben. Der Se[…]


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