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WEG: Herausgabe von zu viel gezahltem Hausgeld

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AG Charlottenburg, Az.: 73 C 9/18, Urteil vom 01.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihnen gehört gemeinsam die Wohnung Nr. 9, die sie im Jahre 2006 erworben haben. In ihrem notariellen Kaufvertrag wurde festgelegt, dass Wohngeldabrechnungen ab Besitzübergang gegenüber den Klägern als Käufer erfolgen solle und dass die Abrechnungen für die Jahre 2000 bis 2005 bislang nicht bestandskräftig beschlossen wurden. Erstattungsansprüche aus diesen Abrechnungszeiträumen sollten auf die Kläger übergehen.

In der Folgezeit beschloss die Eigentümergemeinschaft für die Jahre 2003 bis 2006 bestandskräftig gewordene Jahresabrechnungen. Die Einzelabrechnungen für die Wohnung der Kläger ergab dabei ein Guthaben von insgesamt 1.259,20 Euro, nämlich für das Jahr 2003 149,63 Euro, für das Jahr 2004 399,61 Euro, für das Jahr 2005 620,29 Euro und für das Jahr 2006 89,67 Euro.

In der Eigentümerversammlung vom 16. November 2012 wurden ferner die Jahresabrechnungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 beschlossen. Für die Wohnung der Kläger wurden dabei in den Jahreseinzelabrechnungen Nachzahlungsforderungen in Höhe von 420,77 Euro für das Jahr 2009, 121,30 Euro für das Jahr 2010 und 3.894,15 Euro für das Jahr 2011 begründet.

Ferner wurde auf der Eigentümerversammlung vom 16. November 2012 zu TOP 5 mehrheitlich der folgende Beschluss gefällt:

„Die Guthaben und Nachzahlungen werden sofort fällig gestellt und sind bis zum 15. Dezember 2012 durch die Verwalterin auszuzahlen oder einzufordern. Weiterhin sind bei der Verrechnung die bereits bestandskräftig verabschiedeten Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 mit den jeweiligen Abrechnungsspitzen zu berücksichtigen. Hierbei soll ein kumulierter Gesamtbetrag gezogen/ausgezahlt werden. Der Saldo ist von/gegenüber den derzeitigen Eigentümern auszugleichen.“

Der genannte Beschluss zu TOP 5 wurde gerichtlich nicht angefochten.

Von mehreren Eigentümern wurden allerdings die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 angefochten. Der Beschluss über die Jahresabrechnung 2009 wurde vom Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 21. Februar 2[…]


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