Streit um gemeinsamen Jagdpachtvertrag entschieden
In einem Rechtsstreit um Rechte und Pflichten aus einem gemeinsamen Jagdpachtverhältnis hat das Gericht ein Urteil gefällt. Es ging um die Frage, ob beide Pächter den gesamten Jagdbezirk bejagen dürfen oder ob eine Aufteilung des Gebiets vereinbart wurde.
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Aufteilung des Jagdgebietes
Die beiden Pächter eines Jagdbezirks stritten über die Aufteilung des Jagdgebietes und die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen. Der Kläger behauptete, eine Vereinbarung zur Aufteilung des Jagdreviers habe nicht stattgefunden. Der Beklagte widersprach dieser Darstellung.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Parteien gesellschaftsvertraglich eine Aufteilung des Jagdreviers und die Zuweisung bestimmter Gebiete zur ausschließlichen Bejagung vereinbart hätten. Eine Schriftform sei für diese Vereinbarung nicht erforderlich.
Erteilung von Jagderlaubnisscheinen
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Beklagte berechtigt sei, ohne Zustimmung des Klägers Jagderlaubnisscheine und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts an Dritte zu übertragen.
Grundsätzliche Zulässigkeit und kein Zustimmungserfordernis
Die Möglichkeit, dass Mitpächter eine interne Aufteilung des Jagdbezirks vereinbaren, ist anerkannt. Der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien ist nicht unwirksam, weil eine Zustimmung des ausscheidenden Mitpächters Reinhold S. nicht erforderlich war.
Keine Schriftform und keine Verletzung der Unteilbarkeit
Der Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis und ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts unwirksam. Im Außenverhältnis zum Verpächter bleiben die Pächter unverändert für den gesamten Jagdbezirk verantwortlich.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-8 U 52/21 – Urteil vom 09.03.2022
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger tr[…]