AG Hattingen – Az.: 11 C 72/18 – Urteil vom 02.10.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 05.12.2017 in S. ereignete.
Am vorgenannten Tag befuhr der Kläger mit seinem PKW C., amtl. Kennzeichen …, zunächst die S.-Straße in S. in Fahrtrichtung H. Er beabsichtigte von dort aus nach rechts in die B.-Straße … in Fahrtrichtung W. abzubiegen.
Vor dem Fahrzeug des Klägers befuhr der Beklagte zu 2) mit dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW M., amtl. Kennzeichen … ebenfalls zunächst die S.-Straße in S. in Fahrtrichtung H. Er beabsichtigte von dort aus – wie auch der Kläger – nach rechts in die B.-Straße in Fahrtrichtung W. abzubiegen.
Auf der vorhandenen Rechtsabbiegerspur kamen die Parteien mit ihren Fahrzeugen zunächst hinter einem oder mehreren weiteren Fahrzeugen, welche ebenfalls beabsichtigten in die Bochumer Straße in Fahrtrichtung W. einzubiegen, zum Stehen. Nachdem das bzw. die vor dem Beklagtenfahrzeug befindlichen Fahrzeuge in die B.-Straße einbogen, fuhr auch der Beklagte zu 2) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug an und näherte sich der B.-Straße. An der dort vorhandenen gestrichelten Linie bremste der Beklagte zu 2) das Beklagtenfahrzeug sodann stark und bis zum Stillstand ab. Der Kläger fuhr mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug auf, wobei das klägerische Fahrzeug im Frontbereich beschädigt wurde. Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Zur Beseitigung der am klägerischen Fahrzeug entstandenen unfallbedingten Beschädigungen sind Reparaturkosten in Höhe von 1.290,61 € netto erforderlich.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, den vorgenannten Betrag nebst einer Kostenpauschale von 25,00 € bis zum 11.01.2018 an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien für die ihm entstandenen Schäden in vollem Umfange eintrittspflichtig.
Er behauptet hierzu, der Beklagte zu 2) habe das von ihm gesteuerte Fahrzeug vor Einfahr[…]