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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung Durchgangsarzt bei ärztlicher Fehlbehandlung eines durch einen Arbeitsunfall Verletzten

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LG Dresden,,Az.: 6 O 2808/13

Urteil vom 09.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 142.580,40 EUR
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt ist, materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Rente und Verpflichtung zum künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen ärztlichem Behandlungsfehler.

Die Klägerin begab sich am 21.06.2010 nach einem Arbeitsunfall am 14.06.2010, bei dem sie beim Stapeln von Getränkekisten in ihrem Getränkemarkt über einen weiteren Getränkekasten fiel, zu dem Beklagten.

Foto: Chinnapong/bigstock

Über die Vorstellung am 21.06.2010 fertigte der Beklagte einen Durchgangsarztbericht, in dem er eine Kontusion des Oberschenkels links und eine Kontusion des Unterschenkels links nach Röntgenbefund „distaler Oberschenkel links und proximaler Unterschenkel links in zwei E.: keine Fraktur oder Luxation sichtbar“ erstdiagnostizierte. Als „Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)“ verordnete der Beklagte 2 x 1 Tablette Sympal. Er verfügte „allgemeine Heilbehandlung durch anderen Arzt“ und hielt hierzu „Dr. med. …“ fest. Vermerkt in dem Durchgangsbericht war des Weiteren, dass „Nachschau erforderlich ist, sofern dann noch AU oder Behandlungsbedürftigkeit vorliegen sollte, am 05.07.2010; bei Verschlimmerung sofort“.

Am 05.07.2010 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten vor. Dieser fertigte einen „Nachschaubericht (bei allgemeiner Heilbehandlung)“. In diesem hielt er „Wiedervorstellung der Patientin wegen noch bestehender Schmerzen im Kniegelenk, Befund: Schwellung im oberen Rezessus, keine Meniskuszeichen, keine Instabilität, Bewegung frei, Druckschmerz supra Patella“ fest und verordnete „im Rahmen der Nachschau“ Rp 3 x 1 Sympal. Er hielt fest, dass „der Versicherte … in allgemeiner Heilbehandlung (verbleibt)“.

Es erfolgten zwei weitere Vorstellungen der Klägerin beim Beklagten am 02.08.2010 und 06.09.2010 (Anlagen B 4 und B 5). Zu beiden fertigte der Beklagte einen Nachsc[…]


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