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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechselbezügliche Erbeinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

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Ersatzschlusserbeneinsetzung
OLG Frankfurt – Az.: 20 W 24/21 – Beschluss vom 08.10.2021

Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts vom 23.11.2020 die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 am 04.05.2020 beantragten Erbscheins bis zur Rechtskraft jenes Beschlusses ausgesetzt worden ist.

Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde – also die dort entstandenen Gerichtskosten und die dort dem Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen Aufwendungen – zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 290.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die am XX.XX.2020 verstorbene Vorname1 Nachname1, geb. Nachname2 (nachfolgend bezeichnet als: Erblasserin, bzw. gemeinsam mit ihrem nachfolgend bezeichneten, vorverstorbenen Ehemann als: Eheleute, die Eltern, die Großeltern) war verheiratet mit Vorname2 Nachname1(nachfolgend bezeichnet als: Ehemann oder Vater bzw. gemeinsam mit der Erblasserin als: Eheleute, Eltern o. Großeltern), der am XX.XX.2019 vorverstorben ist. Bei dem am XX.XX.1963 geborenen Beteiligten zu 1 handelt es sich um eines der beiden Kinder der Eheleute aus dieser Ehe. Das zweite Kind, ihr am XX.XX.1960 geborener Sohn Vorname3 Nachname1, ist am XX.XX.2012 verstorben. Bei dem Beteiligten zu 2 handelt es sich um dessen einziges, am XX.XX.1985 geborenes Kind.

Der Beteiligte zu 1 hat nach dem Tod seines Vaters am 19.12.2019 zu Protokoll des Nachlassgerichts einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge stellen wollen, wobei sich im Gespräch mit der Rechtspflegerin ergab, dass ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament vorhanden sei, das auch bei diesem Termin vorgelegt worden ist. Der Erbscheinsantrag ist dann nicht aufgenommen worden und der Beteiligte zu 1 hat angekündigt, mit der Erblasserin vorbeizukommen, um den Antrag nach testamentarischer Erbfolge zu stellen (vgl. Bl. 3 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat am selben Tag das von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte handschriftliche, gemeinschaftliche Testament der Eheleute eröffnet, auf dessen Original Bezug genommen wird (vgl. Klarsichthülle nach Bl. 11 d. A., nachfolgend bezeichnet als: gemeinschaftliches Testament). In diesem gemeinschaftlichen Testament, welches das Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin erneut eröffnet hat (Bl. 43 d. A.), haben die Eheleute zunächst im ersten Satz des Testaments erklärt, dass sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Der zwe[…]


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