Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Verwalter – Einholung von Alternativangeboten im Falle der Wiederbestellung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Offenbach – Az.: 310 C 72/19 – Urteil vom 26.10.2020

1. Der in der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 07.12.2019 unter TOP 8 und 8.1 gefasste Beschluss (Wahl der Firma pp. zur Verwalterin mit sofortiger Wirkung bis zum 31.12.2022) wird für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.970,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die pp.. Der Kläger ist Wohnungserbbauberechtigter der Wohnung pp., die Beklagten sind die übrigen Erbbauberechtigten.

Mit Beschluss TOP 8 der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 09.12.2017 wurde die pp. „mit sofortiger Wirkung bis zum 31.12.2019“ zur Verwalterin gewählt. Der Beschluss ist im Nachgang angefochten und mit Urteil des AG Offenbach am Main vom 05.10.2018 (Az. 320 C 6/18) für ungültig erklärt worden. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden, das Berufungsverfahren wird bei dem LG Frankfurt am Main unter dem Az. 2-13 S 171/18 geführt.

Mit Beschluss zu TOP 8 der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 08.12.2018 wurde die pp. erneut zur Verwalterin gewählt. Auch dieser Beschluss ist im Nachgang angefochten und sodann mit Urteil des AG Offenbach am Main vom 25.10.2019 (Az. 320 C 13/19) für ungültig erklärt worden. Gegen das Urteil ist ebenfalls Berufung eingelegt worden, das Berufungsverfahren wird bei dem LG Frankfurt am Main unter dem Az. 2-13 C 23/20 geführt.

Mit Einladung vom 18.11.2019, mit der auch die „Tagesordnung“ Anlage W1, Bl. 89 ff. der Akte versandt wurde, wurden die Erbbauberechtigten zur ordentlichen Erbbauberechtigtenversammlung vom 07.12.2019 eingeladen.

In der Versammlung vom 07.12.2019 ist dann die pp. mit Beschluss zu TOP 8/TOP 8.1 „mit sofortiger Wirkung bis zum 31.12.2022“ erneut zur Verwalterin gewählt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Versammlungsprotokoll Bl. 45 ff. (52 – 54) der Akte verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass dieser Beschluss für ungültig zu erklären sei. Der Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da den Erbbauberechtigten keine hinreichenden Informationen über die zur Wahl stehenden weiteren Verwalter zur Verfügung gestanden hätten, so dass sich die Erbbauberechtigten nicht ordnungsgemäß auf d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv