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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Kollision im Kreisverkehr

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AG München – Az.: 343 C 8194/12 – Urteil vom11.07.2012 I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 589,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2012 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.04.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 926,91 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO) Die Klage ist zum Teil begründet. I. 1. Der Unfall ist zur Überzeugung des Gerichts hauptsächlich auf die unglückliche Verkehrsführung am Karolinenplatz zurückzuführen: In der Beweisaufnahme hat die Zeugin … zu verstehen gegeben, dass sie von ihrem Vorfahrtrecht an der Einmündung der Brienner Straße ausgegangen ist. Nach dem Unfall sei ja auch der Zeugen … von Passanten auf das „Vorfahrt gewähren!“ Schild an der Einmündung zum Kreisverkehr hingewiesen worden. Auf den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fotos ist tatsächlich zu erkennen, dass sich an dieser Einmündung das „Vorfahrt gewähren!“ Schild (Zeichen 205) befindet. Entgegen verbreiteter Meinung ist es aber nicht so, dass der Verkehr im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hat. In § 9 a Abs. 1 StVO heißt es vielmehr: „Ist an der Einmündung in einem Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrtbahn Vorfahrt.“ Das bedeutet, dass die allgemein angenommene Vorfahrtsregelung tatsächlich gilt, wenn diese beiden Zeichen angebracht sind. Ansonsten gilt die übliche Regelung „rechts-vor-links“. Aus der Formulierung des Gesetzestextes wird geschlossen, dass derjenige, der in einen Kreisverkehr einfährt, sich darauf verlassen kann, dass die beiden Schilder auch an allen weiteren Einmündungen aufgestellt sind, wenn sie sich dort befinden, wo er selbst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Wenn aber nur das „Vorfahrt gewähren!“ Schild aufgestellt ist, darf er sich nicht darauf verlassen. In der Kommentierung heißt es dazu kryptisch, dass sein Vorfahrtrecht in diesem Fall gewissermaßen nur ein „Reflex“ sei, weil ja der andere wegen des aufgestellten Schildes trotzdem die Vorfahrt beachten muss (Henschel/Koenigs/Dauer, 40. Auflage, § 9 a StVO, Rn 11). Außerdem sind im Kreisverkehr des Karolinenplatzes die Fahrbahnmarkierungen unglücklich gewählt: Im Inneren des Kreisverkehrs befinden sich zwei Fahrspuren mit Richtungspfeilen geradeaus. Außen gibt es jeweils eine Rechtsabbiegerspur, die an der jeweils nächsten Einmündung aus dem Kreisverkehr herausführt. Dahinter liegt eine schraffierte Fläche und dahinter wird von der Einmündung aus wieder eine weitere Fahrspur in den Kreisverkehr hineingeführt, die zur nächsten Rechtsabbiegerspur wird. Deshalb müssen die Verkehrsteilnehmer, die den Kreisverkehr verlassen wollen, gegebenenfalls von einer der beiden inneren Spuren auf die äußere Rechtsabbiegerspur wechseln. Bei einem Fahrstreifenwechsel hat man sich nach § 7 Abs. 5 StVO aber grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Verkehr, der sich auf dieser Spur bereits befindet, Vorfahrt hat. Beim Karolinenplatz ist dies aber genau die Spur, auf der Fahrzeuge in den Kreisverkehr einfahren, die wegen des Zeichens 205 ja an sich „Vorfahrt gewähren“ müssen. 2….


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