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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensgemeinschaft: Änderung eines bestehenden Hausratversicherungsvertrages – Schadensersatzanspruch

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AG Bremen, Az.: 63 F 2381/13 RI

Beschluss vom 26.02.2014

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch.

Symbolfoto: Digital Genetics/Bigstock

Die Beteiligten haben am 13.08.1999 die Ehe miteinander geschlossen und leben seit dem 05.01.2011 voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist seit dem 07.06.2012 das Ehescheidungsverfahren rechtshängig (AG Bremen 63 F 1479/12 S).

Für die frühere gemeinsame Wohnung der Beteiligten in Bremen, […], bestand bei der H.-Versicherung eine Hausratversicherung. Versicherungsnehmer dieses Vertrages war der Antragsgegner, der Versicherungsschutz erstreckte sich aber auch auf den der Antragstellerin gehörenden Hausrat. Am 04.05.2008 kam es in der Immobilie […] zu einem Einbruchdiebstahl. Hierbei wurden Gegenstände, die der Antragstellerin gehörten, entwendet. Es handelte sich vornehmlich um Schmuck, Silber und Münzen.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe, ohne sie hiervon zu unterrichten, am 13.09.2006 eine Änderung des Vertrages über die Hausratversicherung herbeigeführt, wonach Versicherungsgrundstück anstelle der gemeinsamen Immobilie […] fortan die dem Antragsteller allein gehörende Immobilie in Bremen, […], war (Beweis: Zeugnis Frau O., H.-Versicherung). Eine Regulierung des Schadens aus dem Einbruchdiebstahl gegenüber der H.-Versicherung habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Stattdessen habe er über das Konto seiner Kanzlei zwei Überweisungen auf das gemeinsame Konto der Beteiligten in Höhe von insgesamt 9.250,00 € veranlasst und der Antragstellerin suggeriert, hierbei handele es sich um eine Teilregulierung der H.-Versicherung.

Die Antragstellerin behauptet weiter, durch den Einbruchdiebstahl sei ihr insgesamt ein Schaden in Höhe von 29.366,70 € entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Antragstellerin hierzu nebst Beweisantritten wird auf die Schriftsätze[…]


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