Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 9 UF 59/01
Verkündet am 17. Oktober 2001
Vorinstanz: AG Betzdorf – Az.: 3 F 383/99
Urteil abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
In der Familiensache w e g e n Ehescheidung und Folgesachen hier Ehegattenunterhalt hat der 9. Zivilsenat -2. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Betzdorf vom 21. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der unter Ziff. 4 ausgeurteilte Ehegattenunterhalt ab 28. April 2001 zu zahlen ist und für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 in Höhe von 143,00 DM sowie ab 01. Juli 2001 in Höhe von 139,00 DM AItersvorsorgeunterhalt darstellt.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 7110 der Antragsteller und zu 3110 die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die nach Erlass des Teilurteils vom 27. Juni 2001 nur noch zur Entscheidung stehende Berufung des Antragstellers ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zumindest in dem vom Familiengericht ausgeurteilten Umfang, weil sie nicht in der Lage ist, ihren eheangemessenen Bedarf in vollem Umfang durch eigene Einkünfte zu decken (§§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB).
Der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebliche Bedarf (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, weil das Eheband und die daraus resultierende unterhaltsrechtliche Verantwortung der Eheleute bis dahin fortbestehen (BGH FamRZ 1999, 367 m.w.N.), wobei allerdings nur die Veränderungen berücksichtigt werden, die bereits vor Trennung prägend angelegt waren, d.h. auch bei weiterem Zusammenleben zu erwarten gewesen wären; nicht p[…]