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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befangenheit eines Richters bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 11 W 73/02
Beschluss vom 08.11.2002
Vorinstanz: LG Köln- Az.: 15 O 61/02

In Sachen X hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 8. November 2002 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2002 -15 0 61102 -abgeändert und das Ablehnungsgesuch des Beklagten betr. den Richter Dr. Wolff für begründet erklärt.

Gründe
Die gemäß § 46 Abs.2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung, auch bei Vorliegen erheblicher Gründe für den Verlegungsantrag, regelmäßig noch kein Ablehnungsgrund. Wenn darin aber, wie hier, eine auffällige Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten zum Ausdruck kommt, kann diese Maßnahme auch bei vernünftiger Betrachtung aus der Sicht der betroffenen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründen.
Der abgelehnte Einzelrichter hatte zunächst den auf den 5.8.2002 anberaumten Termin auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin „wegen Verhinderung der Streitverkündeten-RAin“ auf den 26.8.2002 verlegt; die Verhinderungsgründe waren zuvor mit dem Richter „besprochen“, nicht aber in dem schriftsätzlichen Vertragungsantrag aktenkundig gemacht. Ob auch der Sozius der Anwältin verhindert war, ist nicht zu erkennen.
Der sodann am 19./20.8.2002 gestellte Terminsverlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, begründet mit Schwangerschaftskomplikationen der Sachbearbeitenden Anwältin G. und Urlaubsabwesenheit des Sozius S., ist jedoch – trotz ausdrücklichen Einverständnisses der Gegenseite – „wegen der Geschäftslage der Kammer“ zurückgewiesen worden. Darin liegt eine so krasse Ungleichbehandlung, dass die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Einzelrichters aus der Sicht des[…]


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