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Gewährleistungsbürgschaft – Bauunternehmer – Einrede

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Landgericht Hamburg
Az: 420 O 75/04
Urteil vom 03.03.2006

T A T B E S T A N D :
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin schloss als Auftraggeberin mit der Firma Bauunternehmung GmbH & Co. KG (im folgenden Generalunternehmer genannt) den Generalunternehmervertrag vom 1. Oktober 1997 für die schlüsselfertige Erstellung eines Wohnparks in Düsseldorf (Anlage B 1).

Vorausgegangen war ein entsprechender Vertragsabschluss mit dem Generalunternehmer für die schlüsselfertige Erstellung eines Wohnparks in D (Anlage B 2).

In beiden Verträgen ist geregelt, dass nach Fertigstellung, Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung der Restbetrag fällig ist Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten Bürgschaft u. a. einer Bank in Höhe von 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme, wobei die Bürgschaft den Anforderungen eines Bürgschaftsmustertextes zu entsprechen hat (§ 10 Ziff. 2. a) des Generalunternehmervertrages).

Entsprechend dem vorgegebenen Muster übernahm die Beklagte mit Urkunde vom 16. Juni 1999 hinsichtlich des Generalunternehmervertrages gemäß Anlage B 1 die selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Gewährleistungsbürgschaft bis zur Höhe von DM 370.620,- unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 768 und 770 – 772 BGB (Anlage MSP 1).

Die Klägerin hat gegenüber dem Generalunternehmer Mängel gerügt und diesen zur Nachbesserung aufgefordert.

Nachdem über das Vermögen des Generalunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2003 zur Zahlung der gesamten Bürgschaftssumme aufgefordert (Anlage MSP 4).

Die Beklagte hat Zahlung abgelehnt mit der Begründung, die Sicherungsabrede sei unwirksam (Anlage MSP 5).

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung angeblicher Mängelbeseitigungskosten in Höhe von Euro 17.630,38 in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor:
Die Generalunternehmerverträge seien individuell mit dem Generalunternehmer ausgehandelt worden (Beweis: Vernehmung der Zeugen) und enthielten keine von ihr gestellten Allgemeinen Gesc[…]


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