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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Beschimpfung und Bespuckens des Hausmeisters der Vermieterin

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AG Frankfurt, Az.: 381 C 1469/16 (37)

Urteil vom 30.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung, R.straße …, 10. OG/5, … F… bestehend aus 2 Zimmern, Kochküche, Loggia, Flur, Bad/WC und Keller, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung.

Foto: B-D-S/Bigstock

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 16.03.2012 über die streitgegenständliche Wohnung einen Mietvertrag. Hinsichtlich des Inhaltes des Mietvertrages wird auf die diesbezügliche Anlage zur Klageschrift verwiesen (Bl. 4 ff. d.A.).

Am 24.05.2016 gegen 13:15 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Hausmeister der Klägerin, dem Zeugen XXX. Der Hausmeister hatte bei der Beklagten geklingelt, um zu erreichen, dass ein im Hausflur von dieser abgestelltes Fahrrad entfernt wird. Der genauere Hergang der sich anschließenden Auseinandersetzung ist streitig.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte sofort mit wüsten Beschimpfungen begonnen hätte. Sie hätte den Zeugen XXX mit den Worten „Halts Maul, blödes Arschloch, halt die Fresse“ beschimpft. Sie habe auch ihren Hund nicht zur Seite genommen, obwohl dieser Hund am Bein des Zeugen XXX immer hochgesprungen sei. Der Zeuge habe versucht, den Hund beiseite zu schieben. Hierauf sei die Beklagte aus ihrem Rollstuhl hochgesprungen, habe den Zeugen geschlagen und bespuckt.

Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, mit Schreiben vom 24.05.2016 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Hinsichtlich des Inhaltes des Kündigungsschreibens wird auf die diesbezügliche weitere Anlage zur Klageschrift verweisen (Bl. 13 u. 14 d.A.).

Die Klägerin stellt Antrag wie ausgeurteilt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie b[…]


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