LG Saarbrücken, Az.: 13 S 111/18, Urteil vom 14.12.2018 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 11.07.2018 – 16 C 185/17 (07) – teilweise abgeändert, und der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.000,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Die am … 2000 geborene Klägerin und der am … 1991 geborene Beklagte hatten engen Kontakt über eine Chat-Plattform einer sogenannten Online-Community. Dabei gab sich der Beklagte zunächst als sein eigener (nicht existenter) Bruder „…“ aus und spiegelte der Klägerin wahrheitswidrig vor, er – … – habe einen Motorradunfall gehabt, aufgrund dessen er im Rollstuhl sitze. Die Parteien tauschten im Rahmen des Chat-Verkehrs gegenseitige Liebesbekundungen aus. Zugleich äußerte der Beklagte in der Person des „…“ mehrfach Suizidgedanken gegenüber der Klägerin. Anfang Juni 2015 wollte die Klägerin den Kontakt abbrechen. Sodann meldete sich der Beklagte mit seiner eigenen Identität bei der Klägerin und behauptete, er sei der Bruder des „…“, dem es schlecht gehe. Am 11.06.2015 meldete sich der Beklagte erneut bei der Klägerin und teilte ihr mit, der „…“ habe Schlaftabletten genommen und sei verstorben. Nachdem die Klägerin ihrerseits über das Internet Suizidgedanken geäußert hatte, wurde sie am 15.06.2015 durch die Polizei notfallmäßig zur Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums … verbracht, wo sie sich bis zum 09.07.2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ottweiler vom 18.02.2016 – 3 Cs 04 Js 1342/15 (65/16) – wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,- €, eine Unkostenpauschale von 25,56 € und vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Sie hat weiter beantragt festzustellen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Vorspiegelung des Suizids durch den Beklagten sei ursächlich dafür gewesen, dass sie selbst aufgrund eigener Suizidgefahr habe psychiatrisch behandelt werden müssen. Der Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, dass die Klägerin aufgrund des behaupteten Chatverkehrs einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und sich deshalb habe in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Er hat behauptet, von einem derart psychisch labilen Gesundheitszustand der Klägerin nichts gewusst zu haben. Schließlich hat der Beklagte den Einwand doppelter Rechtshängigkeit erhoben, da ihm zwei Klageschriften desselben Inhalts zugestellt worden seien. Das Amtsgericht hat die Strafakte 3 Cs 04 Js 1342/15 (65/16) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es die Klage abgewiesen….