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Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung – Nachprüfungsentscheidung Versicherer

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 96/17 – Beschluss vom 27.09.2017

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1. Das Landgericht hat zurecht entschieden, dass die Änderungsmitteilung formell unwirksam war, weil das Gutachten, das Grundlage der Leistungseinstellung war, lediglich unvollständig und teilweise geschwärzt übergeben wurde. Auch die neue, mit der Berufungsbegründung vorgetragene Einstellungsmöglichkeit behebt diesen Mangel nicht.

Die Berufungsangriffe der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 186-193) verwiesen wird, greifen daher nicht durch.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung und der allgemeinen Auffassung in der Literatur, dass die Änderungsmitteilung nicht nur nachvollziehbar begründet sein muss, sondern dem Versicherungsnehmer diejenigen Informationen an die Hand geben muss, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abzuschätzen (vgl. nur BGH Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 = juris Rn. 43; BGH Urt. v. 2.11.2005 – IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 = juris Rn. 22 m. w. N.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, M Rn. 66 f.; Dörner in MüKo-VVG, 2. Aufl. 2017, § 174 Rn. 19; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 174 Rn. 12, 14; Mangen in BeckOK-VVG, 2. Edition, § 174 Rn. 22).

Darüber hinaus ist es allgemein anerkannt, dass der Versicherungsnehmer für die Abschätzung des Prozessrisikos die „unverkürzte Äußerung“ des medizinischen Sachverständigen vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. BGH Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 228/91, r+s 1993, 197 = juris Rn. 12, 23; BGH Urt. v. 12.6.1996 – IV ZR 106/95, r+s 1997, 79 = juris Rn. 12; Dörner in MüKo-VVG, 2. Aufl. 2017, § 174 Rn. 19; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 174 Rn. 13). Neuhaus stellt dabei ausdrücklich und zutreffend – wie auch von der Beklagten in der Berufungsbegründung (Seite 6, GA 191) referiert – klar, was „unverkürzt“ bedeutet: „im vollen Wortlaut […]“ (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsv[…]


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