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Monatliches betriebliches Ruhegeld

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ArbG Hamburg – Az.: 15 Ca 289/18 – Urteil vom 24.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 10.836,72.

4. Die Berufung wird für den Kläger unabhängig vom Beschwerdewert gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des an den Kläger ab dem 01. November 2017 zu zahlenden monatlichen betrieblichen Ruhegeldes.

Der 1952 geborene Kläger wurde gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 10. März 1986 (Anlage K 1, Bl.17 – 19 d.A.) zum 15. März 1986 als Organisationsprogrammierer bei der B. als tariflicher Mitarbeiter eingestellt. Neben dem Tarifentgelt erhielt der Kläger eine übertarifliche Zulage. Insoweit war die Möglichkeit der Anrechnung auf Tarifgehaltserhöhungen und bei Festsetzung oder Erhöhung einer Leistungszulage vereinbart. Unter dem 15. Juni 1990 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien, dass der Kläger ab dem 01. Juli 1990 ein außertarifliches Monatsgehalt (DM 5900,- brutto) und eine – unstreitig auch nach Leistungsgesichtspunkten – jährlich festzusetzende, mindestens DM 8000,- betragende, den tariflichen Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt sowie gelegentliche Mehrarbeit abgeltende Jahressonderzahlung erhält. Ferner wurde vereinbart, dass der Kläger Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nach den dafür geltenden allgemeinen betrieblichen Regelungen erhält. Außerdem wurde dem Kläger eine Versorgungszusage nach der Satzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter der B., Hamburg, und der dazugehörigen Leistungsordnung gemacht (Anlage B 5, Bl. 271 – 273 d.A.). Gemäß Ziffer 10. des vorgenannten Anstellungsvertrags wurde ferner vereinbart, dass die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge für die Angestellten der chemischen Industrie in der Freien und Hansestadt Hamburg, der geltenden Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsordnung Inhalt des Arbeitsvertrages sind. verwiesen. Der Unternehmensteil, in dem der Kläger tätig war, wurde im Jahre 2002 ausgegliedert und das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übertragen.

Unter dem 22. Dezember 1988 vereinbarte die B. und die in Ziffer 1.1 der Leistungsordnung aufgeführten Unternehmen mit dem Konzernbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter von B.

Darin wurde u.a. Folgendes vereinbart:

5. Einkommensermittlung

1. Als ruhegeldfähige[…]


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