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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Arbeitnehmerkündigung – Privatentnahmen aus anvertrauter Kasse

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ArbG Iserlohn, Az.: 3 Ca 1431/15, Urteil vom 27.01.2016

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 18.08.2015 sondern erst mit Ablauf des 21.08.2015 beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 11.200,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist ein Nahverkehrsbetrieb. Sie unterhält gemeinsam mit der N GmbH zwei gemeinsame Service-Center, davon eines in M. Es besteht eine Kooperationsvereinbarung für den gemeinsamen Vertrieb von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr und eine gemeinschaftliche Personalleitung.

Symbolfoto: romsvetnik/Bigstock

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und war seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Mitarbeiter im Service-Center bei einer Bruttomonatsvergütung zumindest in Höhe von 3.190,86 EUR tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe NRW (TV-N NRW) Anwendung. Hiernach war der Kläger ordentlich unkündbar.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte der Verkauf von Fahrkarten. Diese können von den Kunden in bar oder bargeldlos bezahlt werden. Für die bargeldlose Bezahlung stehen EC-Kartenlesegeräte zur Verfügung. Sämtliche vom Kläger getätigten Verkäufe wurden über ein Verkaufsgerät registriert.

Es gibt eine „Anweisung zur Handhabung von Bargeld in den Service-Centern“ vom 12.01.2007. Diese Anweisung ist auf dem Briefkopf der N GmbH verfasst. Nach Ziffer 3 dieser Anweisung ist es in keinem Fall zulässig, in die Kasse privates Geld zu legen, mit den erzielten Einnahmen eigenes Geld zu vermischen oder Privatentnahmen zu tätigen (auch nicht nur vorübergehend). Wegen des genauen Inhalts wird auf die sich in der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen (vgl. Bl. 73 der Akte) . Der Kläger hat den Empfang dieser Anweisung unter dem 30.01.2007 schriftlich quittiert. Unter dem 02.02.2007 wurde die Anweisung aktualisiert. Ziffer 3 blieb unverändert.
[…]


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