OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 140/08, Urteil vom 19.02.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Symbolfoto: Virrage Images/BigstockHinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. August 2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie rügt, dass der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen habe, in seinem bisherigen Beruf nur noch eine Beschäftigungsmöglichkeit im Umfang von weniger als 50% der bisherigen Tätigkeit zu haben. Vielmehr sei es möglich, die Rechnungserstellung auf eine Hilfskraft zu übertragen und den Telefondienst persönlich zu übernehmen. Beides ergäbe eine Entlastung des Klägers und ein ausreichendes Tätigkeitsfeld.
Außerdem bestehe für den Kläger ein Vergleichsberuf, auf den ihn die Beklagte verweisen könne (§ 2 BUZB). Die Tätigkeit als Projektleiter sei dem Kläger nach seinen beruflichen Fähigkeiten möglich. Auch einem Selbständigen sei es zumutbar, eine unselbständige Vergleichstätigkeit anzunehmen. Eine umfassende Würdigung im Streitfall führe dazu, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Projektleiter einer großen Firma zumutbar sei. Dieser sei in einer leitenden Stellung tätig, so dass im Vergleich mit einem Handwerksmeister eines kleinen oder allenfalls mittelgroßen Betriebes kein sozialer Abstieg vorliege. Der Versicherungsagent P. habe dem Kläger […]