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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall  –  Prognoserisiko des Schädigers und Auswahlrisiko des Geschädigten

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AG Suhl, Az.: 1 C 544/15, Urteil vom 14.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.994,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 29.08.2015 sowie 157,79 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 24.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignisses vom 23.04.2015 in S., an dem beteiligt waren der Kläger als Eigentümer eines Pkw Ford Fiesta mit amtl. Kennzeichen … und die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Pkw mit amtl. Kennzeichen … .

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verkehrsunfall von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verursacht und verschuldet worden ist, die Beklagte somit grundsätzlich in vollem Umfang einstandspflichtig ist, für den dem Kläger entstandenen Schaden.

Die Parteien streiten hier noch um restliche Reparaturkosten, Mietwagenkosten von 981,92 €, restliche Mietwagenkosten von 1002,19 € und 10,00 € pauschale Unkosten.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 23.04.2015. Das Fahrzeug wurde zur Reparatur in das Ford-Autohaus … verbracht. Ein Reparaturauftrag wurde von dem Kläger grundsätzlich erteilt, jedoch noch nicht die Reparaturfreigabe. Über das Autohaus beauftragte der Kläger die … …GmbH am Folgetag, also am 24.04.2015, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieses lag am 27.04.2015 vor und wies notwendige Reparaturkosten in Höhe von 4.512,36 € aus (Bl. 7 bis 24 d. Akte). Ferner wurde ein verbleibender merkantiler Minderwert von 250,00 € festgestellt und ausgewiesen, dass das Fahrzeug lediglich noch für die kurze Fahrt in die Werkstatt die notwendige Verkehrssicherheit aufgewiesen habe, nicht darüberhinaus.

Durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Beklagte bereits vor dem 30.04.2015 telefonisch über den Schaden in Kenn[…]


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