Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 271/20 – Urteil vom 25.01.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2020, Az.: 2 Ca 236/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentliche Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.
Die 1983 geborene Klägerin ist verheiratet, hat zwei Kinder und wurde zum 20. Februar 2016 als medizinische Fachangestellte in der Facharztpraxis für Augenheilkunde der Beklagten, die im Hinblick auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl nicht dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Abs. 1 KSchG) unterliegt, eingestellt. Ihre Arbeitszeit leistete sie seit April 2019 von montags bis donnerstags, 7:55 Uhr bis 13:00 Uhr und dienstags von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Der Bruttomonatsverdienst lag bei 1.380,00 EUR.
Alle Mitarbeiter*innen der Beklagten führen Tabellenlisten, die überschrieben sind mit „Überstunden“ oder „Überstundenzettel“. Darauf hat z. B. die Klägerin mit konkretem Kalenderdatum Plus- oder Minusstunden vermerkt, z. B. 30 Minuten am 09.09.2016 nach Abmeldung aus der Sprechstunde; insoweit wird auf Bl. 76 d. A. Bezug genommen.
Mittwochs ist die Beklagte wegen Post- und Behördengängen regelmäßig bis mittags praxisabwesend. Am Mittwoch, den 08.01.2020, bemerkte die Beklagte den PKW der Klägerin gegen 11:50 Uhr vor einem Friseursalon. Die Klägerin erhielt dort eine Wimpernwelle. Dies hatte sie der Beklagten nicht mitgeteilt; sie hatte sie lediglich über eine Beerdigung am Nachmittag dieses Tages in Kenntnis gesetzt, an der sie teilnehmen wollte.
In der Praxis der Beklagten war an diesem Vormittag der letzte von der Orthopistin, Frau X., betreute Patient bereits um 11:30 Uhr gegangen. Weitere Patienten waren für diesen Vormittag nicht mehr angemeldet. Die Beklagte traf gegen 12:00 Uhr in der Praxis ein, in der sich (nur) noch Frau X. befand. Sie nahm den Überstundenzettel der Klägerin in Augenschein; darauf befand sich für diesen Tag allerdings kein Antrag; insoweit wird auf Bl. 46 d. A. Bezug genommen.
Am nachfolgenden Tag teilte die Klägerin von sich aus nichts wegen der verfrühten Abwesenheit am Vortag der Beklagten mit. Von der Beklagten darauf angesprochen, räumte sie, nach Darstellung der Beklagten, anfangs mit 12:30 Uhr, dann auf Vorhalt mit 12:15 Uhr und schließlich mit 11:50 Uhr ein, früher gegang[…]