Eine scheinbar harmlose Autoreparatur nach einem Unfall kann zu unerwartetem Streit führen. Denn auf der Werkstattrechnung finden sich oft Posten, die die gegnerische Versicherung nicht zahlen will – etwa für Corona-Schutzmaßnahmen am Fahrzeug oder vermeintliche Kleinteile-Pauschalen. Ein aktueller Fall vor Gericht beleuchtet nun, welche dieser fragwürdigen Beträge tatsächlich erstattungsfähig sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 C 111/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Heinsberg
- Datum: 28.07.2021
- Aktenzeichen: 19 C 111/21
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsgesetz (StVG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Macht Restansprüche auf Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.
- Beklagte: Ist dem Grunde nach für den Verkehrsunfall haftbar, bestreitet aber die Erstattungsfähigkeit bestimmter Reparaturkostenpositionen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte haftbar war, forderte der Kläger die Erstattung von Fahrzeugreparaturkosten. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Erstattungsfähigkeit von Kleinteile-Pauschalen, Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und Aufschlägen auf Ersatzteile. Das betroffene Fahrzeug war extrem jung und hochpreisig.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits war, inwieweit bestimmte Positionen einer Fahrzeugreparaturrechnung – namentlich Kleinteile-Pauschalen, Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und Aufschläge auf Ersatzteile – nach einem Unfall erstattungsfähig sind. Dabei spielten das Alter und der Preis des Fahrzeugs eine Rolle.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde zur Zahlung von 145,17 € zuzüglich Zinsen an den Kläger verurteilt; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 30% und dem Beklagten zu 70% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Das Gericht befand die Kleinteile-Pauschale als erstattungsfähig. Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen wurden als nicht separat erstattungsfähig angesehen, da sie allgemeine Betriebskosten darstellen. UPE-Aufschläge wurden im konkreten Fall aufgrund des sehr jungen und hochpreisigen Fahrzeugs als erstattungsfähig anerkannt, da eine markengebundene Werkstatt als Vergleichsgrundlage diente.
- Folgen: Der Beklagte muss den zugesprochenen Betrag an den Kläger zahlen und den Großteil der Prozesskosten tragen. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bestand.
Der Fall vor Gericht
Die Werkstattrechnung nach dem Unfall: Was muss die gegnerische Versicherung wirklich zahlen?
Jeder, der schon einmal eine Autoreparaturrechnung in den Händen hielt, kennt das Gefühl: Neben den großen Posten wie Ersatzteilen und Arbeitsstunden finden sich oft viele kleine, schwer verständliche Positionen. Doch was davon muss nach einem unverschuldeten Unfall die Versicherung des Verursachers tatsächlich erstatten? Genau mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Heinsberg befassen, als ein Autofahrer nach einem Unfall über die vollständige Bezahlung seiner Reparaturrechnung stritt.
Ein alltäglicher Unfall mit einer nicht ganz alltäglichen Rechnung
Die Ausgangslage war denkbar einfach: Es gab einen Verkehrsunfall. Die Schuldfrage war schnell geklärt….