Zusammenfassung:
Stellt es einen Reisemangel dar, wenn in einem Hotelzimmer kein Doppelbett, sondern zwei Einzelbetten vorhanden sind und daher ein harmonisches Beischlaf- und Einschlaferlebnis zwischen den Hotelzimmerbewohnern nach dem Vortrag des Klägers nicht möglich ist? Steht dem Kläger ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit infolge des Fehlens des Doppelbettes zu?
Amtsgericht Mönchengladbach
Az: 5a C 106/91
Urteil vom 25.04.1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel L C, für die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,– DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1990 zu zahlen.
Der Beklagte[…]