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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Prognoserisiko bei fehlerhafter Reparaturkostenschätzung

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AG Schwarzenbek, Az.: 2 C 675/15 (2)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 553,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 64,02 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 553,69 gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

Nach der unbestrittenen Schilderung des Unfallgeschehens sind die Beklagten dem Kläger in Höhe einer Quote von 100% ersatzpflichtig.

Symbolfoto: Pixabay

Der Höhe nach steht dem Kläger neben dem bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlungen ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 391,69 zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese nicht dazu berechtigt von dem Schadensersatzanspruch des Klägers die Kosten für die begonnene Reparatur in Höhe von € 391,69 in Abzug zu bringen. Es handelt sich insoweit um Kosten, die aufgrund einer Erweiterung des Schadens nach begonnener Reparatur entstanden sind und die somit von den Beklagten als Schädiger zu zahlen sind.

Dass die Reparaturkosten oberhalb von 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen werden, stellte sich erst nach Erteilung des Reparaturauftrages heraus. Ausweislich eines Gutachtens des Sachverständigen G. vom 11.02.2015 (vgl. Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) sollten die Reparaturkosten des klägerischen Kraftfahrzeug € 4.162,56 betragen, der Wiederbeschaffungswert lag bei € 6.900,00 und der Restwert des Fahrzeuges bei € 3.331,00. Da die Reparaturkosten unterhalb von 130% des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes (€ 8.970,00) lagen, stand dem Kläger insoweit ein Wahlrecht zu, ob er den Wiederbeschaffungsaufwand oder die Reparaturkosten geltend macht. Der Kläger entschied sich für die Reparatur. Nachdem sich wÃ[…]


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