ArbG Ulm, Az.: 5 Ca 346/16, Urteil vom 20.01.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.700,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen personenbedingten Kündigung des Beklagten vom 25.07.2016.
Der Beklagte ist als Landkreis eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. Handelnde Behörde ist gemäß § 1 Abs. 3 LKrO BW das Landratsamt. Vertreter ist der Landrat (§ 37 Abs. 1 LKrO BW). Der Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten). Bei dem Beklagten ist ein Personalrat gebildet.
Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.12.2001 bei dem Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. Er war zunächst bis zum 31.12.2006 als Sozialarbeiter im Bereich Asylbewerberbetreuung tätig. Mit Wirkung ab 01.01.2007 erfolgte eine Umsetzung in den Fachdienst Soziale Sicherung und ab dem 16.04.2010 ein Einsatz in der Schuldnerberatung. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 wurde der Kläger – auch im Rahmen von Wiedereingliederungsversuchen – in der Bereichssozialarbeit im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) eingesetzt. Er bezog zuletzt ein regelmäßiges Entgelt von monatlich EUR 3.900,00 brutto. Der geschiedene Kläger ist alleinerziehend und seinen beiden Kindern (geboren 2009 und 2010) zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger ist zu 30 % behindert und seit 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der Kläger weist seit dem Jahr 2005 zusammengefasst folgende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit folgenden Entgeltfortzahlungskosten für den Beklagten auf:
Kalenderjahr
Kalendertage
Entgeltfortzahlungskosten
2005
133
EUR 16.445,60
2006
25
EUR 3.115,70
2007
8
EUR 893,54
2008
59
EUR 7.856,27
2009
157
EUR 6.003,17
2010
33
EUR 4.636,75
2011