BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 178/05
Urteil vom 05.04.2006
Vorinstanzen:
AG Velbert, Az.: 17 C 372/04, Urteil vom 14.12.2004
LG Wuppertal, Az.: 9 S 1/05, Urteil vom 21.07.2005
Leitsätze:
a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 8. März 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Renovierungskosten nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
Mit Vertrag vom 29. Juni 1999 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im Anwesen F. straße in V. ab dem 16. Juli 1999 gemietet.
Das Mietverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten am 29. Februar 2004.
Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 6 unter anderem folgende formularmäßige Regelungen:
„(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre.
Die Renovierungsfristen beginnen in jedem Fall mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Zu einer Anfangsrenovierung ist der Mieter nicht verpflichtet.
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(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat d[…]