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Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung

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OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017, Az.: I-7 U 119/16

1. Auf die die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.6.2016 – 2 O 442/15 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 41.075,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 25.396,13 EUR seit dem 15.11.2011, aus weiteren 8.241,72 seit dem 8.6.2012 sowie aus weiteren 7.437,15 EUR seit dem 6.1.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Rechtsstreits tragen trägt der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Piotr Adamowicz / Bigstock

Der Kläger ist der für die Mutter des Beklagten zuständige Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Anspruch in Höhe von 52.120,66 EUR nebst Zinsen aus Schenkungsrückforderung auf Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in Anspruch. Die Mutter hatte dem Beklagten im Jahre 1995 schenkungsweise das Eigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück übertragen, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Am 22.6.2008 veräußerte der Beklagte das Hausgrundstück unter Löschung des Nießbrauchs zu einem Kaufpreis von 100.000,- EUR, wovon 95.000,- EUR auf das Grundstück und 5.000,- EUR auf das Inventar entfielen. Die Mutter befindet sich nach einer im Frühjahr 2007 erlittenen Hirnblutung in vollstationärer Pflege und ist seit dem 1.12.2008 in einem Pflegeheim in L. untergebracht. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und- Streitstandes verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genom[…]


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