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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

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LG Mönchengladbach, Az.: 2 S 49/93

Urteil vom 18.06.1993
Gründe
……….

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg.

Die Kläger können von dem Beklagten gemäß § 826 BGB die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG Grevenbroich v. 1.7.1991 verlangen, weil die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, daß der Beklagte das vorbenannte Urteil erschlichen hat. Angesichts des hohen Stellenwerts, der unter den heutigen sozialen Bedingungen einer Wohnung zukommt, stellt sich die Zwangsvollstreckung aus einem erschlichenen Räumungsurteil als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, die den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz ist vorliegend derart zu leisten, daß der Beklagte die Zwangsvollstreckung zu unterlassen hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 26, 391, 396; NJW-RR 1987, 1032), der die Kammer folgt, knüpft ein derartiger Anspruch wegen Urteilsmißbrauchs gemäß § 826 BGB an folgende Voraussetzungen an:

Symbolfoto:Wayhome Studio/Bigstock

Das Urteil muß unrichtig sein und der Obsiegende hiervon Kenntnis haben. Zudem müssen besondere Umstände das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig erscheinen lassen, die beispielsweise darin liegen können, daß eine Partei das Urteil durch eine rechtswidrige oder sittenwidrige Handlung im Bewußtsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat oder daß die Ausnutzung des als unrichtig erkannten Urteils in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist. Schließlich muß das arglistige Verhalten des Schädigers ursächlich für den Erlaß der unrichtigen Entscheidung gewesen sein.

Die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen Urteilsmißbrauchs liegen im Entscheidungsfall vor.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß das Urteil des AG Grevenbroich v. 1.7.1991 unrichtig ist, weil der dort behauptete und zur Entscheidungsgrundlage […]


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