OLG Koblenz – Az.: 5 U 1060/13 – Urteil vom 22.01.2014
1. Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Juli 2013 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Klage des XXX wird abgewiesen.
b. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin YYY 6.496,65 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 430,66 € zu zahlen, beides nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2007.
c. Im Übrigen wird auch die Klage der Klägerin YYY abgewiesen.
2. Der Kläger XXX hat 50 %, die Klägerin YYY 22,63 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Der Beklagten fallen 27,37 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin YYY zur Last.
Der Kläger XXX hat 50 %, die Klägerin YYY 7,42 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Der Beklagten fallen 42,58 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin YYY zur Last.
Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagenden Eheleute sind nach ihrem übereinstimmenden Sachvortrag erster Instanz Eigentümer zu je ½ eines Grundstücks in Bad Wiessee. Dort ließen sie 2004 von der A GmbH ein Wohn- und Praxisgebäude errichten. Die Dacharbeiten führte die Beklagte als Subunternehmerin aus. Im Winter 2005/2006 drang Wasser durch das Dach in`s Innere des Gebäudes ein und führte dort zu Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoß. Der Wassereintritt beruhte auf der geringen Dachneigung, was zur Vermeidung sogenannter Eisschanzen am ungedämmten Dachüberstand den Einbau einer anderen Dachdämmung und – dichtung erfordert hätte. Die von der Beklagten verbauten Dachziegel und die darunter montierte Dämmfolie entsprachen nicht den Fachregeln, die bei gering geneigten Dächern zu beachten sind.
Schadensersatzansprüche gegen die Vertragspartnerin der Kläger sind nicht durchsetzbar, weil die A GmbH insolvent ist. Die Kläger meinen, die Beklagte hafte als Subunternehmerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums an dem Wohn- und Praxisgebäude.
Die zuletzt auf eine zu verzinsende Zahlung von 23.731,28 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 430[…]