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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung mehrerer Gebäude

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BGH
Az: VIII ZR 73/10
Urteil vom 20.10.2010

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 31. August 2010 gewechselten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Beklagten im Haus…………. . Im schriftlichen Mietvertrag vom 26. März 2004 ist unter § 5 Abs. 3 für die dort aufgeführten Betriebskosten (mit Ausnahme von vier Positionen) eine Verteilung „nach qm ges.“ vereinbart. Der Kläger leistete auf die Betriebskosten vereinbarungsgemäß monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 115 € und zahlte für den Zeitraum von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 dementsprechend 2.760 € an die Beklagte. Diese rechnete die Betriebskosten für die Jahre 2006 und 2007 am 19. November 2007 und am 26. November 2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 ergab für die Wohnung des Klägers eine Gesamtsumme in Höhe von 1.549,38 € und eine Nachzahlungsforderung der Beklagten von 169,38 €, während die Abrechnung für das Jahr 2007 einen Gesamtbetrag von 1.673,83 € sowie einen Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 293,83 € auswies.
In beiden Abrechnungen wurden bei den Positionen (Allgemein-) Strom, Wasserkosten, Entwässerung, Müllabfuhr, Hauswart, Versicherungen, Grundsteuer, Heizkosten und – für das Jahr 2007 – Feuerschutzanlagen nicht nur die im Haus …….. straße 59 angefallenen Kosten berücksichtigt, sondern die Gesamtkosten, die in der zusammenhängenden Häuserzeile mit der postalischen Anschrift …….angefallen sind. Alle drei Gebäude werden von der Beklagten vermietet. Die in ihnen gelegenen Wohnungen sind hinsichtlich Ausstattung und Größe weitgehend baugleich. Auch die Gesamtwohnfläche der drei Häuser unterscheidet sich nur geringfügig (Nr. 57: 540,50 qm; Nr. 59: 549,50 qm; Nr. 61: 579,50 qm). Allerdings befinden sich auf dem Grundstück Nr. ….. zusätz[…]


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