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Ordentliche Arbeitnehmerkündigung wegen Privatentnahme aus Kasse

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Kündigung wegen unbefugter Privatentnahmen aus Kasse
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Fall Az.: 5 Sa 386/14 entschieden, dass die ordentliche Kündigung des Beklagten wirksam ist. Die Klägerin, eine Sachbearbeiterin in der Finanzabteilung, hat durch unerlaubte Privatentnahmen aus der Kasse ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Eine Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da keine Vertrauensgrundlage mehr bestand. Das Arbeitsverhältnis wurde somit ordnungsgemäß zum 31.12.2013 aufgelöst.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 386/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Wirksamkeit der Kündigung: Die ordentliche Kündigung ist aufgrund schwerwiegender Vertrauensbrüche durch unerlaubte Privatentnahmen gerechtfertigt.
Verzicht auf Abmahnung: Eine vorherige Abmahnung war nicht notwendig, da das Verhalten der Klägerin eine sofortige Kündigung rechtfertigte.
Eigenmächtige Handlungen: Die Klägerin entnahm Geld für private Zwecke und verletzte damit erheblich ihre Pflichten.
Überprüfung durch das Gericht: Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, wies die Berufung der Klägerin ab und hob das ursprüngliche Urteil auf.
Bedeutung der Vertrauensstellung: Die Position der Klägerin in der Finanzabteilung erforderte ein besonders hohes Maß an Vertrauen, das sie schwer beschädigte.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Revision nicht zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Konsequenzen für die Klägerin: Die Kündigungen führten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme.

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