Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 8 Sa 1454/15 – Urteil vom 02.08.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.10.2015 – Az. 3 Ca 5022/15 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.500,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt einen Bonusanspruch für das Kalenderjahr 2014.
Der Kläger war ab dem 01.11.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.12.2001 (Blatt 7 ff. der Akte) als Privatkundenbetreuer innerhalb des Geschäftsbereichs Privatkundengeschäft eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.04.2008 ermächtigte die Beklagte den Kläger, im Außenverhältnis den Titel „Direktor“ zu führen, im Innenverhältnis gehörte der Kläger zur zuletzt rund 150 bis 180 Arbeitnehmer starken Gruppe der sog. „B-Direktoren“. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 30.09.2014; er wurde ab dem 16.06.2014 von der Arbeitsleistung bezahlt freigestellt.
Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht keinerlei Regelungen zur Zahlung eines Bonus vor. Für die Jahre 2010 bis 2012 erhielt der Kläger jeweils eine Bonuszahlung von 45.000,00 Euro brutto, für das Jahr 2013 eine von 50.000,00 Euro brutto. Der Bonus gelangte jeweils im Monat März des Folgejahres zur Auszahlung. In den entsprechenden Begleitanschreiben wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen in der Zukunft begründet. In den Anschreiben aus Februar 2011 und Februar 2012 erklärte die Beklagte zudem einen Vorbehalt, wonach der Sonderzahlungsanspruch entfallen solle, wenn das Anstellungsverhältnis zur Beklagten trotz deren vertragsgemäßen Verhaltens bis zum Auszahlungszeitpunkt vom Mitarbeiter selbst gekündigt wurde oder die Beklagte es ihrerseits aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt hatte. Spätere Anschreiben enthielten diesen Passus nicht mehr. Über die Zahlung und Höhe der Boni für die einzelnen Mitarbeiter entscheidet der Vorstand auf der jährlichen Personalklausur im Februar. Nach dem Geschäftsergebnis der Bank richtet sich das für die Bonuszahlungen zur Verfügung stehende Volumen. Als Kriterien für den Bonus werden der Ergebnisbeitrag des jeweiligen Geschäftsbereichs und die persönliche Leistung des Mitarbeiters berück[…]