Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Tennislehrers

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 42/19 – Urteil vom 12.02.2020

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 219/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, aus denen er Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit beansprucht (Versicherungsscheine Nr. …, Bl. 13 d.A., und Nr. …, Bl. 32 d.A.). Den Verträgen liegen jeweils – unter anderem – die „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen“ der Beklagten zu Grunde (Bl. 15 d.A.; im Folgenden: BBUZ). Die Beklagte schuldet danach im Fall einer mindestens 50-prozentigen, voraussichtlich dauernden bzw. ununterbrochen sechs Monate und darüber hinaus fortdauernden Berufsunfähigkeit Rentenzahlungen sowie die Befreiung von den Beitragszahlungspflichten.

Der Kläger nahm unmittelbar nach Abschluss einer Fachoberschule seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Tennistrainer auf. Er verfügt über die Trainerlizenzen B und C. Eine andere Ausbildung hat er nicht. Seit 1981 war er als Tennislehrer in verschiedenen Tennisschulen tätig. Überdies erzielte er Einnahmen aus einer 37,5 %-igen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft … pp. GbR.

Am 02.11.2011 stellte der Kläger, der wegen verschiedener orthopädischer sowie psychiatrischer Beschwerden behandelt wurde, seine Tätigkeit als Tennistrainer ein. Der Orthopäde Dr. A. Z. stellte unter dem 16.05.2012 eine vollständige und weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem 02.11.2011 fest. Der Neurologe Dr. J. E. attestierte in einem Arztbericht vom 19.06.2012 eine Berufsunfähigkeit wegen rezidivierender depressiver Störungen.

Mit Antrag vom 13.07.2012 machte der Kläger bei der Beklagten Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungen geltend. Im Rahmen der Leistungsprüfung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2013, es bestehe bei Berücksichtigung der Leistungen des Kranke[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv