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Verkehrsunfall – Haftungsquote bei unaufklärbarem Unfallhergang

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 922 C 131/14, Urteil vom 24.07.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 611,44 € sowie weitere 147,56 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 71 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Gleiches gilt umgekehrt für die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.02.2014 in der in   ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1.) als Fahrer eines Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war.

Symbolfoto: Von Monkey Business Images / Shutterstock.com

Beide Fahrzeuge befuhren die in Richtung. Der Kläger stoppte sein Fahrzeug an der dortigen Lichtzeichenanlage und ordnete sich zum Abbiegen nach links auf die rechte von zwei Linksabbiegerspuren ein. Auf der linken Linksabbiegerspur stoppte der Beklagte zu 1.) sein Fahrzeug. Bei Grünlicht fuhren beide Fahrzeuge an. Sie kollidierten am Ende des Kurvenbereichs. Die Fahrer werfen sich gegenseitig einen Spurwechsel vor.

Das Fahrzeug des Klägers wurde an der vorderen linken Fahrzeugecke und -seite beschädigt. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: Reparaturkosten in Höhe von 1.616,00 € netto gemäß eines Gutachtens des Sachverständigenbüros vom 24.02.2014 (Anlage K 2, Blatt 7 ff. der Akte), Sachverständigenkosten in Höhe von 479,26 € (Blatt 22 der Akte), Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.

Der Kläger hat die Beklagten erfolglos zur Zahlung aufgeford[…]


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