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Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operation – Beihilfeanspruch

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VG Düsseldorf, Az.: 26 K 4701/14, Beschluss vom 24.06.2015
Das Gericht schlägt den Beteiligten zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagte gewährt dem Kläger über die durch Bescheid vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 703,82 EUR.

2. Im Übrigen nimmt der Kläger die Klage zurück.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

4. Die Beteiligten erachten mit diesem Vergleich das vorliegende Klageverfahren als vollständig erledigt.
Gründe
I.

Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer einen weiteren Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in der unter 1. des Tenors genannten Höhe, und zwar betreffend die Gebührenposition 5855 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus der Rechnung der Augenklinik Dr. M. u.a. vom 31. Oktober 2012.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.

Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10/92 -, BVerwGE 95, 117 ff. (Leitsatz 1).

Das Gericht geht davon aus, dass die Auslegung der GOÄ hinsichtlich der Frage, ob – wie im vorliegenden Fall erfolgt – die Gebührenposition 5855 analog für die Anwendung des Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Katarakt-Operation abrechenbar ist, zweifelhaft ist. Während, wie sich durch die von der Beklagten eingeholte amtsärztliche Stellungnahme ergibt, einerseits vertreten wird, dass eine derartige Analogabrechnung rechtlich unzulässig ist und es sich dabei möglicherweise sogar um die juristisch herrschende Meinung handeln mag, wird, wie sich aus dem Beitrag von Zach in „Der Augenspiegel“ 2015, 16 f., ergibt, auch die genau gegenteilige Ansicht, nämlich die rechtliche Zulässigkeit einer derartigen Analogabrechnung, vertreten[…]


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