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Notarkostenrechnung für Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

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LG Bremen, Az.: 4 T 238/18, Beschluss vom 30.01.2019

1. Auf den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 18.05.2018 gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.04.2018 wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.04.2018 (Rechnungs-Nr. […]) dahingehend abgeändert, dass der von den Antragstellern zu fordernde Gesamtbetrag 130,31 € (brutto) beträgt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Symbolfoto: plantic/Bigstock

Die Antragsteller wenden sich gegen erhobene Notargebühren.

Die Antragsteller sind neben drei weiteren Miterben, durch Erbschaft Eigentümer eines Grundstückes in [P] geworden. Die Erbengemeinschaft fand in Frau [M] einen Kaufinteressenten. Die Erbengemeinschaft fand zunächst keine Einigung darüber, wohin der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Der Antragsgegner schlug eine Zahlung in fünf Teilbeträgen vor und wies vor der Beurkundung darauf hin, dass sich wegen der damit verbundenen Teilerbauseinandersetzung die Notarkosten erhöhen würden.

Unter dem 23.03.2018 beurkundete der Antragsgegner einen notariellen Kaufvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

㤠3 Kaufpreis (Gegenleistung)

3.

Bei Fälligkeit hat der Käufer die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe vorab aus dem Kaufpreis abzulösen. Den Restkaufpreis zahlt der Käufer auf die folgenden Konten:

1/5 Anteil an [X] IBAN […]

1/5 Anteil an [Y] IBAN […]

1/5 Anteil an [Z] IBAN […]

1/5 Anteil an [Antragstellerin zu 1.]] IBAN […]

1/5 Anteil an [Antragstellerin zu 2.]] IBAN […]

§ 7 Kosten/Makler

Die Kosten dieses Vertrages, seiner Durchführung und der Auflassung einschließlich der Kosten der Löschung der Auflassungsvormerkung sowie die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Soweit Löschungskosten für die Entpfändung des Grundbesitzes entstehen, trägt diese der Verkäufer.

Ferner hat der Notar die Erben im Vorfeld darauf hingewiesen, dass durch die Auszahlung des Kaufp[…]


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