Der Arbeitnehmer muss die Erforderlichkeit der Überstunden sowie das Einverständnis bzw. die diesbezügliche Duldung des Arbeitgebers hinsichtlich der Vornahme nachweisen. Private Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers reichen hierfür in der Regel nicht aus, wenn sie nicht vom Arbeitgeber unterschrieben wurden (LAG Mainz, Urteil vom 06.02.2009, Az.: 6 Sa 337/08). Dem Arbeitnehmer obliegt sonst die Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit der Vornahme von Überstunden sowie der Nachweis des Datums, der Uhrzeit, der Pausenzeiten und der Frage wieso die Arbeiten nicht während der regulären Arbeitszeit erledigt werden konnten.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Hamburg – Az.: 48 C 315/21 – Urteil vom 29.04.2022 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. November 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist […]