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Sozialcharta in notariellen Kaufvertrag – Schutzwirkung gegenüber einzelnen Mietern

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AG München – Az.: 472 C 8559/18 – Urteil vom 09.08.2018

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 13.06.2018 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 1.750,20 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Wohnungsvermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete seit 01.02.2018.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.04.2008 ein Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit über die im zweiten Obergeschoss rechts des Anwesens … in … München belegene Wohnung, wobei die Klägerin Vermieterin und die Beklagten Mieter derselben sind. Die Wohnung ist nach den Grundsätzen der Einkommensorientierten Förderung gefördert, wobei Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB nach dem Mietvertrag zulässig sein sollen. Die streitgegenständliche Wohnung hat ein Baujahr von 2008, eine Größe von 93,22 Quadratmetern und besteht aus 2 Zimmern.

Die derzeitige monatliche Nettomiete beträgt € 972,38 und ist seit dem 01.10.2014 unverändert. Mit Schreiben der Klagepartei vom 16.09.2015 (vorgelegt als Anlage 3, Bl. 26 d.A.) wurde die monatliche Nettomiete rückwirkend zum 01.10.2014 um € 49,50 erhöht, eine weitere Mieterhöhung der Klagepartei mit Schreiben vom 21.02.2017 (vorgelegt als Anlage 2, Bl. 27 d.A.) wurde von der Klagepartei im Folgenden zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 (vorgelegt als Anlage K1) verlangte die Klägerin von den Beklagten unter Bezugnahme auf den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt München vom März 2017 eine Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettomiete von € 972,38 auf € 1.118,23, mithin um € 145,85 pro Monat. Dieses Schreiben ging den Beklagten im November 2017 zu.

… hat mit notariellem Kaufvertrag vom 27./28.03.2013 die von ihr innegehaltenen Aktien an … die beiden Käuferinnen … sowie … veräußert. Vollzugstag des Kaufvertrages war der 27.05.2013. Die Klägerin ist somit als Rechtsnachfolgerin nach der Veräußerung vom 27./28.03.2013 in die Vermieterstellung mit den Beklagten eingetreten. Im Rahmen des notariellen Kaufvertrages wurde auch eine sog. Sozialcharta (auszugsweise vorgelegt als Anlag[…]


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